
Freistaat Bayern vereinfacht ANBest-P zum 1. Januar 2023
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Der Freistaat Bayern hat zum 1. Januar 2023 für staatliche Projektförderungen bedeutende Verwaltungsvorschriften geändert, unter anderem die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P“ (auch bekannt als Anlage 2 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung). Die aktuellen ANBest-P können Sie jederzeit über die Webseite Bayern.Recht der Bayerischen Staatsregierung aufrufen.
Wichtige Änderungen zusammengefasst
Wie bereits auch in der vergangenen Änderung zum 1. Januar 2020, fokussiert sich der Freistaat Bayern weiter auf Bürokratieabbau, sowie vereinfachte Regelungen und kommt damit insbesondere den Förderempfängern (staatliche Förderungen) in Bayern erneut entgegen. Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier im Überblick:
Einführung fester Auszahlungstermine
Ab 2023 ist es möglich, feste Auszahlungstermine für Mittelanforderungen/Auszahlungsanträge zu definieren. So lautet Nr. 1.4 ANBest-P wie folgt:
Soweit im Zuwendungsbescheid keine festen Auszahlungstermine festgelegt sind, darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als... (...)
Der jeweiligen Bewilligungsbehörde ist es demnach erlaubt, feste Auszahlungstermine im Zuwendungsbescheid festzulegen. Nähere Ausführungen ergeben sich in VV Nr. 7.2.2 zu Art. 44 BayHO. Dort lautet es:
In geeigneten Fällen können im Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung des Refinanzierungsbedarfs des Zuwendungsempfängers sowie des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes feste, nach dem Kalender bestimmte Auszahlungstermine festgelegt werden. Dabei soll ein angemessener Einbehalt (siehe Nr. 5.2.6) vorgesehen werden
Es ist daher davon auszugehen dass die Bewilligungsbehörden diese Regelung zunächst bei Förderprojekten anwenden werden, die nur eine geringe Ausgabenfluktuation haben (z.B. bei reiner Personalkostenförderung mit monatlich ähnlich hohen Auszahlungen).
Ausweitung der Mittelanforderungsfrist
Auch an den Mittelanforderungsregelungen ohne feste Auszahlungstermine wurde geschraubt. Waren bisher Mittelanforderungen nur im Rahmen einer n+2-Regel (alles was bisher bezahlt wurde + alles was in den nächsten zwei Monatenfür Zahlungen benötigt wird) möglich, wurde dieser Zeitraum auf 3 Monate ausgeweitet.
(...) darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. (...)
Damit reduziert der Freistaat Bayern den Verwaltungsaufwand bei Zuwendungsempfängern und Behörden enorm, da de facto eine quartalsmäßige Auszahlung von Fördermitteln ermöglicht wird.
zweckgebundene Geldspenden können als Eigenmittel gelten
Eine seit mehr als 20 Jahren bestehende Forderung von Zuwendungsempfängern wurde tatsächlich zum Jahr 2023 umgesetzt. VV Nr. 2.4.4 zu Art. 44 BayHO enthält nun die Möglichkeit, dass zweckgebundene Geldspenden auch als Eigenmittel angesehen werden dürfen:
Das zuständige Staatsministerium kann bei Projektförderungen im Wege der Anteil- oder Festbetragsfinanzierung zulassen, dass zweckgebundene Geldspenden Dritter als Eigenmittel eingesetzt werden dürfen; das gilt nicht, wenn der Dritte sich aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligt (...)
Weitere Vereinfachungen
Die oben benannten Vereinfachungen bzw. Neuregelungen sind nur ein Teil der insgesamt eingeflossenen Änderungen der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO. Insgesamt wird die für Behörden und Zuwendungsempfänger erfreuliche Tendenz fortgeführt, die Verfahren zu verschlanken und Vereinfachungen bei der Handhabung zuzulassen. Leider lässt der Bund mit derartigen Änderungen auf sich warten, was insbesondere zur Herausforderung führt, dass die Bundesregelungen restriktiver und bürokratischer sind, als in Bayern und damit gegebenenfalls Hürden bei Kofinanzierungen entstehen könnten.