Staatliche Sonderhilfen – warum sie häufig zurückzuzahlen sind

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Zur Zeit erscheinen wieder häufiger Artikel in größeren und kleineren Zeitungen und online-medien. Darin wird über Unternehmerinnen und Unternehmer berichtet, die nun, drei Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie ihre in Anspruch genommene, staatliche Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen. Ein entsprechendes Unverständnis seitens der Betroffenen und der Medien zugleich schwingt mal mehr mal minder in den Artikeln mit.

Als jemand, der bereits langjährige Erfahrung mit Förderungen und staatlichen Geldleistungen hat, ist diese „Rückzahlungswelle“ jedoch weder etwas ungewöhnliches, noch etwas, was „aus heiterem Himmel“ kommt.

Warum fordert der Staat Corona-Überbrückungshilfen zurück?

Zunächst einmal sei gesagt – und das sollte sich jede und jeder der mit staatlichen Geldleistungen zu tun hat dauerhaft merken: Der Staat verschenkt kein Geld!

Jetzt kann man natürlich entgegenhalten, dass die unzähligen Leistungen, die der Staat, die Länder und die Kommunen ausreichen doch de facto auch Geldgeschenke sind. Das stimmt zwar, jedoch handelt es sich hierbei immer um Leistungen die einen bestimmten Zweck verfolgen. Man erhält die Leistungen also nur für ganz spezifische Zwecke. Wenn man mit der Geldleistung etwas anderes macht und die staatlichen Behörden kommen drauf, dann muss man das Geld zurückzahlen. Ziemlich einfach und auch logisch oder?

Stellen Sie sich eine Bank vor. Sie möchten von der Bank einen Baukredit und erhalten diesen auch. Statt aber mit dem Geld nun ein Haus zu bauen, machen Sie mehrere Weltreisen. Was denken Sie wird die Bank sagen? Sie wird sicher kein Verständnis dafür haben, dass Sie das Geld nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet haben. Staatliche Geldleistungen funktionieren genauso.

Wenn man von staatlicher Seite zur Verfügung gestellte Mittel nicht für das benutzt, wofür sie vorgesehen sind, wird der Staat diese zurückverlangen. Im Fachjargon heißt das „nicht zweckentsprechende Verwendung“ und diese führt dann in aller Regel zur Rückforderung.

 

Aber Corona-Hilfen sollten doch den Unternehmen helfen. Warum wird zurückverlangt?

WIe bereits erwähnt kommt es auf die Details der jeweiligen Unterstützung an, sei es eine Förderung, eine Überbrückungshilfe oder eine Billigkeitsleistung wie seinerzeit bei der Flutkatastrophe im Ahrtal. Alle Leistungen sind immer an bestimmte Zwecke geknüpft. Anders ausgedrückt darf man mit staatlichen Leistungen nicht anderes machen, als es von den Behörden vorbestimmt wird.

Das große Problem dabei ist, dass es in den letzten Jahren immer wieder mal zu Ungenauigkeiten in der Handhabung und der Auslegung von Regeln und Richtlinien kam. So etwas passiert immer dann, wenn es besonders schnell gehen muss, wie z.B. bei den Corona-Hilfen. Die Behörden konnten nicht jede einzelne Fallgestaltung durchspielen, die eventuell existierte. Entsprechend führte dies zu Ungenauigkeiten in der Auslegung und Beschreibung von Regelungen.

So wird beispielsweise in einem Artikel einer großen deutschen Zeitung vom 20. März 2023 berichtet, dass eine Unternehmerin in Bayern Corona-Hilfen zurückzahlen müsse, da sie die Geldleistung für Miete und Lebensmittel ausgegeben hat, anstatt für ihre Betriebsausgaben. Auch wenn hier das Problem etwas anderer Natur war (es handelte sich um eine Soloselbständige Unternehmerin, bei der Betriebsausgaben und Privatausgaben naturgemäß überlappen) und auch die Behörden teils Versäumnisse auf ihre Schultern nehmen müssen (uneindeutige Regelungen), bleibt der Grundsatz bestehen: Es dürfen immer nur zweckentsprechende Ausgaben gemacht werden. Und der Zweck war hier: Rettung des Unternehmen und nicht der einzelnen Privatperson – auch wenn dies im Fall von Selbständigen ein und dasselbe ist.

Wie soll ich mich bei Sonderhilfen verhalten?

Es wäre falsch, zur Verfügung stehende Hilfen nicht zu beantragen. Doch es sollten stets alle Regelungen bekannt sein und Sie sollten stets bedenken, welche Intention der Staat, das Land oder die Kommune mit ihrer Hilfeleistung verfolgt. Sollen Unternehmen unterstützt werden, so dürfen höchstwahrscheinlich auch nur echte Unternehmensausgaben angesetzt werden. Sollen z.B. im Rahmen der Energiekrise Energiekosten für Unternehmen abgemildert werden, kann man also nicht erwarten, dass die steigenden Personalkosten damit bezahlt werden dürfen. Es gilt der Grundsatz: Erst fragen, dann machen. Dies erspart einem eine unangenehme Überraschung im Nachhinein.

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Foto von micheile henderson auf Unsplash